Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 06.10.2017, Az. 264 C 4216/17, entschieden, dass eine Anschlussinhaberin wegen illegalem Filesharing zu Schadensersatz verurteilt wird. Hierbei reiche ein “Pauschaler Fingerzeig auf dritte Personen nicht zur Erschütterung der Täterschaftsvermutung” aus, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer in einem Blogbeitrag.
In dem Verfahren ging es um illegales zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen mittels einer Tauschbörse, wobei der Beklagten nachgewiesen wurde, dass über ihren Internetanschluss der besagte Film zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wurde, obwohl die Beklagte hierzu nicht berechtigt war. Allein die Klägerin hatte die uneingeschränkten Rechte an dem Film.
Zunächst mal trägt die Klägerin die Darlegungs-und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs. Daher muss sie auch nachweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte. Diese Vermutung wird dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.
So gab die Beklagte an, dass auch ihr ehemaliger Ehemann als Täter in Frage kommen könnte, er habe dies ihr gegenüber nach Erhalt der Abmahnung sogar zugegeben. Sie selbst habe zum Tatzeitpunkt bereits geschlafen und scheide so als Täterin aus. Im Laufe des Verfahrens als Zeuge vernommen, gab der Ex-Partner jedoch an, weder die Tag begangen, noch es eingestanden zu haben. In Anbetracht dieser Aussage, änderte die Beklagte ihre Aussage und behauptet nun, dass auch die beiden Kinder des Zeugen die Rechtsverletzung begangen haben könnten.
Für das Amtsgericht München kam diese Änderung allerdings sowohl verspätet, zudem sah es sie auch als zu pauschal an. Während der Zeuge, also der ehemalige Ehemann der Beklagten, glaubhaft bekundet hat, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, fehle es in Bezug auf die Kinder des Zeugen hingegen an einem detaillierten Sachvortrag: „Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kinder zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den PC hatten, auch fehlt der Vortrag zum konkreten Nutzungsverhalten der Kinder zum Tatzeitpunkt oder zu sonstigen Hinweisen der Kinder. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten zudem widersprüchlich, da sie zunächst ausschließlich den Zeugen […] als Rechtsverletzer benannt hat.“
In der Folge verurteilte das Gericht die Beklagte vollumfänglich zu Schadensersatz nebst Zinsen an die Klägerin. Außerdem hat sie die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Quelle; tarnkappe
In dem Verfahren ging es um illegales zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen mittels einer Tauschbörse, wobei der Beklagten nachgewiesen wurde, dass über ihren Internetanschluss der besagte Film zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wurde, obwohl die Beklagte hierzu nicht berechtigt war. Allein die Klägerin hatte die uneingeschränkten Rechte an dem Film.
Zunächst mal trägt die Klägerin die Darlegungs-und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs. Daher muss sie auch nachweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte. Diese Vermutung wird dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.
So gab die Beklagte an, dass auch ihr ehemaliger Ehemann als Täter in Frage kommen könnte, er habe dies ihr gegenüber nach Erhalt der Abmahnung sogar zugegeben. Sie selbst habe zum Tatzeitpunkt bereits geschlafen und scheide so als Täterin aus. Im Laufe des Verfahrens als Zeuge vernommen, gab der Ex-Partner jedoch an, weder die Tag begangen, noch es eingestanden zu haben. In Anbetracht dieser Aussage, änderte die Beklagte ihre Aussage und behauptet nun, dass auch die beiden Kinder des Zeugen die Rechtsverletzung begangen haben könnten.
Für das Amtsgericht München kam diese Änderung allerdings sowohl verspätet, zudem sah es sie auch als zu pauschal an. Während der Zeuge, also der ehemalige Ehemann der Beklagten, glaubhaft bekundet hat, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, fehle es in Bezug auf die Kinder des Zeugen hingegen an einem detaillierten Sachvortrag: „Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kinder zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den PC hatten, auch fehlt der Vortrag zum konkreten Nutzungsverhalten der Kinder zum Tatzeitpunkt oder zu sonstigen Hinweisen der Kinder. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten zudem widersprüchlich, da sie zunächst ausschließlich den Zeugen […] als Rechtsverletzer benannt hat.“
In der Folge verurteilte das Gericht die Beklagte vollumfänglich zu Schadensersatz nebst Zinsen an die Klägerin. Außerdem hat sie die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
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