AW: Bezieht sich diese Aussage nur auf eine erneute Aktivierung oder wird man bereits
In alten AGB stand nichts zum Wechsel der Verschlüsselung, dies kam mit den neun AGB 12/2014 hinzu. 1.5.1 erlaubt den Wechsel der Verschlüsselung, wenn es zumutbar ist und nicht zu Programmausfall führt.
Nach 1.5.2 darf Sky beim Verschlüsselungswechsel dann die Smartcard und/oder die endlichen Receiver austauschen (also Eigentum von Sky).
Das bedeutet, ein Tausch von kundeneigenen Receivern entfällt nach AGB.
Daneben gibt es 1.4.4 (oder 1.3.5) schon seit Jahren in den AGB. Danach ist das Bairisch (Zuordnen) einer Smartcard an einen Receiver möglich durch Sky.
Aber von Leihgerät steht da n nichts. Das Pairing erfolgt vielmehr mit dem in den Kunden Daten hinterlegten Receiver, sofort oder am Tag X. Daher sollte man vermeiden, ein Leihgerät von Sky anzunehmen, und wer ein solches hat, sollte es jetzt zurücksenden, denn eine Pflicht zur Nutzung eines solchen Leihgeräts ist nirgendwo formuliert.
Daher ist die Lösung gegen Sky zum einen die technische Seite: derzeit ein Sky-Modul irgendwann anfordern, wenn man sonst kein Bild mehr hat, dann kommt es auch kostenlos. Das Sky-Modul in bestimmten Linuxrecnivern mit weniger Restriktionen nutzen.
Der andere Weg ist der Rechtsweg. Wer selbst nicht klagen will (Info per PN), der kann abwarten, wie drei laufende Verfahren dazu ausgehen. Bis Jahresende muss aber mindestens wohl gewartet werden, ein Eilverfahren ist aber auch anhängig. Abwarten
(Dabei auch Klärung Sonderkündigungsrecht des Kunden und auch Klärung, inwieweit überhaupt AGB gelten bei telefonischen Abo-Verträgen. Wüste nicht, wie da AGB wirksam vereinbart worden sein sollen?!)
(Dass Sky Verträge kündigen darf, ist natürlich auch richtig, aber nur ordentlich zum Laufzeitende, also bei vielen im Jahr 2017; solange wäre Pairing 2 ausgebremst.)