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PC & Internet BGH entscheidet: Online-Marktplätze haften für Urheberrechtsverletzungen wie Sharehoster

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In einem aktuellen Urteil vom 23.10.2024 (Az. I ZR 112/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klare Anforderungen an Online-Marktplätze gestellt.
Demnach gelten für Plattformen wie Ebay oder Amazon ähnliche Haftungsgrundsätze wie für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen.

Eine Entscheidung des BGH zur Haftung von Online-Marktplätzen für Urheberrechtsverletzungen hat richtungsweisende Auswirkungen.
Das Urteil erweitert die Haftungsgrundsätze für Plattformbetreiber und fordert klare Prüfpflichten.
Diese Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der bereits 2021 ähnliche Maßstäbe für Plattformen wie YouTube oder Uploaded festgelegt hat.

Unerlaubte Verwendung von Fotos auf Online-Verkaufsplattform beschäftigte den BGH

In einem konkreten Fall klagte ein Fotograf aus Großbritannien gegen einen Drittanbieter, der sein urheberrechtlich geschütztes Bild „Manhattan Bridge“ ohne Zustimmung auf einer deutschen Online-Handelsplattform nutzte.
Obwohl der Fotograf den Betreiber der Plattform abmahnte und ein Foto entfernt wurde, folgte dennoch eine Klage Jahre später.

Der Fotograf forderte Schadensersatz, die Löschung der rechtswidrigen Inhalte und die Sperrung ähnlicher Angebote, die seine Fotos verwendet hatten.
Der Rechtsstreit ging bis zum BGH.

Rechtsprechung für Sharehoster gilt auch für Online-Marktplätze

Der BGH entschied, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes unzureichend auf die Abmahnung reagiert hatte und präventive Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verletzungen versäumt hatte.
Nach Kenntnis von Rechtsverletzungen sind Plattformbetreiber verpflichtet, ähnliche Verstöße zu unterbinden.
Plattformbetreiber müssen technisch und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergreifen, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

BGH entscheidet: Nach Kenntnis haften Online-Marktplätze für fremde Urheberrechtsverletzungen

Der BGH urteilte, dass die Haftungsgrundsätze für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen auch auf Online-Marktplätze übertragbar sind.
Betreiber von Online-Marktplätzen müssen nach einem klaren Hinweis auf Rechtsverletzungen ähnliche Angebote überprüfen und rechtswidrige Inhalte entfernen oder sperren.
Es muss jedoch beachtet werden, dass die Prüfpflicht des Plattformbetreibers sich in der Regel nur auf gleichartige Angebote erstreckt und nicht auf alle Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.
 
Alles wie gehabt. BGH sieht nur zu das die Oberen gut dastehen. Aber was soll ich machen. Egal was ich sage , mache oder wähle. Die Welt ändert sich zu einer 1984 Gesellschaft.
Zum Mars auswandern kann ich mir nicht leisten.
 
Ich find das Grundsätzlich OK.
Machts Originalbilder der Artikel dann kann euch und den Plattformen keiner an Karren fahren.
Wenig Hasse ich mehr als wenn ein gebrauchter Artikel mit nem Foto das bei Google gefunden wurde beworben wird, man Immer nach nem Bild vom aktuellen Zustand fragen muss.
Is es so schwer selbst Bilder zu knippsen?
 
Wenn ich einen Artikel suche und eine Auktion finde, bei der keine eigenen Bilder verwendet werden, überspringe ich diese und schreibe den Anbieter gar nicht erst an.
Weil es einfach nicht seriös erscheint
 
Find ich okay, habe Kunden die auf Amazon und co Verkaufen und da nur am Hinterher rennen sind, weil Amazon falsche Bilder etc hat.
 
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