Das gab es hierzulande noch nicht: Das Amtsgericht München verurteilte einen 25-jährigen wegen Verstoßes gegen die Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel. Zuzüglich zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro wurde sein kompletter Gewinn in Höhe von 63.490,00 Euro eingezogen.
In der Vergangenheit gab es vor Gericht mehrere Entscheidungen, in denen der § 285 StGB eine Rolle spielte, jedoch ging es dabei um Betrug oder andere Delikte. Die Münchener Richter haben nun erstmals Ernst gemacht.
Das AG München stellte in seinem Urteil vom 26.09.2014 (Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13) fest: Wer online an einem ausländischem Online-Glücksspiel ohne deutsche Lizenz (hier: Black Jack) teilnimmt, macht sich strafbar. Der Anbieter der Webseite war ein Casino-Unternehmen aus Gibraltar. Das Unternehmen verfügt über keine in Deutschland gültige Lizenz für Glücksspiele. Der Anbieter für Black Jack und andere Glücksspiele erwähnte aber in den Nutzungsbedinungen, dass die Teilnahme in einigen Ländern verboten ist. Die Richter kamen zur Ansicht, dass die Teilnehmer solcher Angebote vorher ausführlich prüfen müssen, welche Gesetze für sie gelten. Dies hat der Verurteilte nicht getan oder sich darüber hinweggesetzt.
Neben der ausgesprochenen Geldstrafe (70 Tagessätze = 2.100 Euro) zog das Gericht den erspielten Gewinn ein. Dabei gilt das sogenannte Netto-Prinzip. Getätigte Einsätze oder Verluste dürfen von der Summe nicht abgezogen werden. Im vorliegenden Fall waren dies rund 64.000 Euro. Die Richter führten im Urteil zudem aus, dass ihre Strafrechtsnorm verfassungsgemäß und europarechtskonform sei.
Bildquelle: Pixabay, thx!
Quelle: tarnkappe
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In der Vergangenheit gab es vor Gericht mehrere Entscheidungen, in denen der § 285 StGB eine Rolle spielte, jedoch ging es dabei um Betrug oder andere Delikte. Die Münchener Richter haben nun erstmals Ernst gemacht.
Das AG München stellte in seinem Urteil vom 26.09.2014 (Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13) fest: Wer online an einem ausländischem Online-Glücksspiel ohne deutsche Lizenz (hier: Black Jack) teilnimmt, macht sich strafbar. Der Anbieter der Webseite war ein Casino-Unternehmen aus Gibraltar. Das Unternehmen verfügt über keine in Deutschland gültige Lizenz für Glücksspiele. Der Anbieter für Black Jack und andere Glücksspiele erwähnte aber in den Nutzungsbedinungen, dass die Teilnahme in einigen Ländern verboten ist. Die Richter kamen zur Ansicht, dass die Teilnehmer solcher Angebote vorher ausführlich prüfen müssen, welche Gesetze für sie gelten. Dies hat der Verurteilte nicht getan oder sich darüber hinweggesetzt.
Neben der ausgesprochenen Geldstrafe (70 Tagessätze = 2.100 Euro) zog das Gericht den erspielten Gewinn ein. Dabei gilt das sogenannte Netto-Prinzip. Getätigte Einsätze oder Verluste dürfen von der Summe nicht abgezogen werden. Im vorliegenden Fall waren dies rund 64.000 Euro. Die Richter führten im Urteil zudem aus, dass ihre Strafrechtsnorm verfassungsgemäß und europarechtskonform sei.
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