Das Landgericht (LG) Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 14. März 2013 festgestellt, dass der Hauptmieter einer Wohnung nicht für die Rechtsverstöße seines Untermieters über den bereitgestellten Internetzugang haftet. Ohne Anlass dürfe er seinen Untermieter nicht überprüfen, er müsse ihn auch nicht belehren. (Az.: 14 O 320/12)
Überwachung nicht erlaubt
Im konkreten Fall hat ein Musikverlag geklagt, hunderte Lieder waren per Filesharing über einen Anschluss heruntergeladen bzw. getauscht worden. Der Hauptmieter konnte jedoch nachweisen, dass er zur Tatzeit nicht anwesend war, dem Untermieter war die Wohnung für eine längere Zeit komplett überlassen worden. Damit war die Frage vom Tisch, ob er als Täter haftet. Das LG Köln hat allerdings auch eine Störerhaftung verneint.
Zum einen sei die Privatsphäre des Untermieters zu schützen: "Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen."
Urteil lässt sich auf normale WG übertragen
Zum anderen würden sich die Pflichten des Untermieters bereits aus dem Mietverhältnis ergeben: "Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."
Rechtsanwalt Christian Solmecke hat den Hauptmieter in diesem Verfahren vertreten, er Link ist nicht mehr aktiv. der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke über das Urteil. Seiner Einschätzung nach lässt sich dieses Urteil auch auf die Konstellation einer Wohngemeinschaft übertragen, wo Haupt- und Untermieter zusammen in einer Wohnung leben.
Wohngemeinschaft ist keine Familie
Im Urteil zieht das LG Köln ebenfalls eine klare Grenze zwischen Wohngemeinschaften, wo sich alle Beteiligten auf gleicher Augenhöhe begegnen, und einem Familienhaushalt, wo die sorgepflichtigen Eltern einen "Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets" hätten.
Quelle: onlinekosten.de
Überwachung nicht erlaubt
Im konkreten Fall hat ein Musikverlag geklagt, hunderte Lieder waren per Filesharing über einen Anschluss heruntergeladen bzw. getauscht worden. Der Hauptmieter konnte jedoch nachweisen, dass er zur Tatzeit nicht anwesend war, dem Untermieter war die Wohnung für eine längere Zeit komplett überlassen worden. Damit war die Frage vom Tisch, ob er als Täter haftet. Das LG Köln hat allerdings auch eine Störerhaftung verneint.
Zum einen sei die Privatsphäre des Untermieters zu schützen: "Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen."
Urteil lässt sich auf normale WG übertragen
Zum anderen würden sich die Pflichten des Untermieters bereits aus dem Mietverhältnis ergeben: "Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."
Rechtsanwalt Christian Solmecke hat den Hauptmieter in diesem Verfahren vertreten, er Link ist nicht mehr aktiv. der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke über das Urteil. Seiner Einschätzung nach lässt sich dieses Urteil auch auf die Konstellation einer Wohngemeinschaft übertragen, wo Haupt- und Untermieter zusammen in einer Wohnung leben.
Wohngemeinschaft ist keine Familie
Im Urteil zieht das LG Köln ebenfalls eine klare Grenze zwischen Wohngemeinschaften, wo sich alle Beteiligten auf gleicher Augenhöhe begegnen, und einem Familienhaushalt, wo die sorgepflichtigen Eltern einen "Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets" hätten.
Quelle: onlinekosten.de