Das JobCenter kann dich nicht zwingen in Rente zu gehen, solange diese nicht abschlagsfrei ist.
Wozu sie dich zwingen können ist, dass du §65 (2) SGB II/§428 SGB III unterschreibst.
Das ist ein Formular, womit du bestätigst, zum frühstmöglichen Zeitpunkt in Rente zu gehen, OHNE Abschläge zu bekommen.
Das Formular ist ganz harmlos, du stellst beim RV-Träger einen Antrag und die sagen dir dann, wann du in Rente gehen kannst, ohne Abschläge.
Diese Bescheinigung legst du dann bei deinem Sachbearbeiter im JC vor und dann haben die Ruhe zu geben.
Mach dir keine Sorgen, wenn DIE versuchen sollten, dich zwangszuverrenten, dann kannst du dagegen in den Widerspruch gehen, da kein Leistungsvorrang der Rente gegenüber ALG II besteht (§5 des Zweiten Sozialgesetzbuches).
danke schonmal für die guten infos, frage mich nur was der Amtsarzt bei paranoider schizophrenie festellen kann, mein Arzt hat dennen ja geschrieben das ich nur 2std am Tag arbeiten darf.
Sollte es dazu kommen sprich Deinen Mitarbeiter im Jobcenter offen darauf an. Du bestimmst dann das Tempo. Wenn Du z. B. gegen den Rententräger klagst, dann wird Dich der Mitarbeiter des Jobcenters in seiner Kartei ganz nach hinten stellen und Dich nur einmal halbjährlich sehen wollen (dazu ist er verpflichtet).
Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.
9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung
Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999
B 11 AL 13/99 R
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.
Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III (damals § 105a AFG) stehen. Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.
Der von Dir zitierte Paragraph 125 SGB III hat nichts aber auch gar nichts mit dem SGB II
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