Ein Filesharer versuchte vor Gericht zu argumentieren, dass er Opfer von einem Hackerangriff war. Der Abgemahnte glaubte, er könne somit nicht für die fragliche Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Er konnte aber vor dem Amtsgericht Charlottenburg am 22.02.2018. (Az. 203 C) keine Details über den Hack oder den mutmaßlichen Täter vorbringen.
Die süddeutsche Medienkanzlei Waldorf Frommer bearbeitete im Auftrag eines Filmstudios den Fall gegen einen Filesharer. Der beklagte Anschlussinhaber legte vor Gericht dar, er habe die Rechtsverletzung gar nicht begangen. Im fraglichen Zeitraum habe es allerdings einen Vorfall gegeben, bei dem ein unbekannter Dritter seinen Router gehackt und anschließend über seinen Internetanschluss fünf Computerspiele heruntergeladen habe. So müsse es auch hinsichtlich des gegenständlichen Filmes gewesen sein, weswegen er abgemahnt wurde.
Das Amtsgericht Charlottenburg kam am 22. Februar zu dem Urteil, dass diese Aussage „gänzlich unzureichend“ sei, um die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Der Beklagte hatte nämlich nicht ausgeführt, wer ganz genau für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein soll. Auch die Aussage, sein Router sei gehackt worden, war dem Gericht zu pauschal. Der Abgemahnte konnte nämlich nicht vorbringen, mithilfe welcher Sicherheitslücke der Router überwunden wurde. Deswegen kam man im Urteil dem Antrag des Klägers nach. Der Beklagte muss in voller Höhe Schadenersatz leisten und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Fazit: Wer glaubt, er könne sich vor Gericht mit pauschalen Aussagen herausreden, dürfte bei den meisten Gerichten ein Problem haben. Wenn überhaupt müsste die Person benannt werden, die statt des Angeklagten die Urheberrechtsverletzung vollzogen haben soll. Oder aber man kann zumindest konkret belegen, aufgrund welcher Sicherheitslücke das verschlüsselte WLAN vom Hacker genutzt werden konnte, um die Rechtsverletzung zu begehen. Diese Sicherheitslücke des Herstellers sollte bekannt und auf dem fraglichen Gerät nachvollziehbar sein.
Quelle; tarnkappe
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Die süddeutsche Medienkanzlei Waldorf Frommer bearbeitete im Auftrag eines Filmstudios den Fall gegen einen Filesharer. Der beklagte Anschlussinhaber legte vor Gericht dar, er habe die Rechtsverletzung gar nicht begangen. Im fraglichen Zeitraum habe es allerdings einen Vorfall gegeben, bei dem ein unbekannter Dritter seinen Router gehackt und anschließend über seinen Internetanschluss fünf Computerspiele heruntergeladen habe. So müsse es auch hinsichtlich des gegenständlichen Filmes gewesen sein, weswegen er abgemahnt wurde.
Das Amtsgericht Charlottenburg kam am 22. Februar zu dem Urteil, dass diese Aussage „gänzlich unzureichend“ sei, um die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Der Beklagte hatte nämlich nicht ausgeführt, wer ganz genau für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein soll. Auch die Aussage, sein Router sei gehackt worden, war dem Gericht zu pauschal. Der Abgemahnte konnte nämlich nicht vorbringen, mithilfe welcher Sicherheitslücke der Router überwunden wurde. Deswegen kam man im Urteil dem Antrag des Klägers nach. Der Beklagte muss in voller Höhe Schadenersatz leisten und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Fazit: Wer glaubt, er könne sich vor Gericht mit pauschalen Aussagen herausreden, dürfte bei den meisten Gerichten ein Problem haben. Wenn überhaupt müsste die Person benannt werden, die statt des Angeklagten die Urheberrechtsverletzung vollzogen haben soll. Oder aber man kann zumindest konkret belegen, aufgrund welcher Sicherheitslücke das verschlüsselte WLAN vom Hacker genutzt werden konnte, um die Rechtsverletzung zu begehen. Diese Sicherheitslücke des Herstellers sollte bekannt und auf dem fraglichen Gerät nachvollziehbar sein.
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