Wer in eine Wohnung umzieht, wo bereits ein DSL-Anschluss vorhanden ist: Darf der seinen alten DSL-Anschluss vorzeitig kündigen? o2 verweigert das - die BNetzA ist da aber ganz anderer Meinung.
In den vergangenen Jahren hat sich die Rechtslage für Verbraucher bei der Telekommunikation deutlich verbessert: Es muss zum Beispiel niemand mehr seinen DSL- oder Kabel-Internet-Vertrag bis zum Ende der 24-monatigen Laufzeit bezahlen, wenn er in ein Gebiet umzieht, in dem der bisherige Provider gar keinen Anschluss liefern kann.
Um die finanziellen Folgen für die Provider immerhin etwas abzumildern, wurde schon vor Jahren der Passus eingefügt, dass der Kunde in diesem Fall immerhin noch drei Monats-Grundgebühren an den Provider bezahlen muss, um dann endgültig aus dem Vertrag entlassen zu werden. Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde diese gesetzliche "Abschiedsgebühr" auf maximal eine Monats-Grundgebühr abgesenkt.
Kürzlich erfuhr teltarif.de von einem Sonderfall, bei dem es zum Streit zwischen o2 und einer Kundin gekommen war. Gegenüber teltarif.de hat die Bundesnetzagentur aber nun klar gemacht, wer hier im Recht ist.
o2-Kundin zieht in Wohnung mit bestehendem Anschluss um
Mitte Juli schrieb uns die teltarif.de-Leserin:
Ich bitte Sie um Hilfe bei folgendem Problem. Ich hatte einen DSL-Vertrag mit o2 und bin am 15.12.2020 in eine Wohnung zur Untermiete eingezogen, wo bereits ein DSL-Vertrag besteht. Ich habe von meinem Sonderkündigungsrecht wegen Umzug Gebrauch [gemacht] und schriftlich bei o2 gekündigt. Diese Kündigung wurde nicht akzeptiert mit der Begründung, ich könne das DSL mitnehmen. Was aber nicht korrekt ist, da die Leitung ja schon belegt ist. Telefonisch habe ich mehrmals mit sehr netten Mitarbeitern das weitere Vorgehen besprochen, und auf deren Bitte habe ich meinen Untermietvertrag, die Anmeldebescheinigung und den bereits bestehenden Vodafone-DSL-Vertrag des Hauptmieters an o2 zugesendet. Daraufhin wurde mir ohne Vorankündigung ein Betrag von ca. 300 Euro abgebucht (über Lastschriftverfahren). Ich erhielt einen Brief, dass das Sonderkündigungsrecht in meinem Fall nicht greift und ich jetzt vorzeitig den Vertrag gekündigt habe (aber anscheinend mit Vorauszahlung).
Ich sehe nicht ein, einen Betrag zu zahlen, der meiner Meinung nicht rechtmäßig ist. Seit 1,5 Jahren renne ich meinem Geld hinterher und bitte um sofortige Rückzahlung des ohne Vorankündigung abgebuchten Betrags. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir behilflich sein könnten.
Wir wandten uns in der Sache an o2 und verwiesen hierbei nochmals explizit auf den § 60 des Telekommunikationsgesetzes, erhielten von dort aber eine gleichlautende Antwort wie die Kundin. Ein Unternehmenssprecher schrieb uns:
Danke für die Zusendung des Anliegens von Frau [...]. Unser Kundenservice stand bereits in Kontakt mit ihr und hat den Sachverhalt und die eindeutige Rechtslage dazu schriftlich erläutert.
Sie schrieben: "Im Rahmen der damaligen Rechtslage hätte o2 maximal drei Grundgebühren bei Umzug in eine nicht versorgbare Wohnung abrechnen dürfen, aber nicht den Restbetrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit." Das ist in diesem Fall nicht korrekt, denn auch an der neuen Anschrift liegt o2-seitig dieselbe DSL-Verfügbarkeit wie in ihrer alten Wohnung vor. Die Restlaufzeit wurde daher rechtmäßig berechnet.
Wir bitten um Verständnis, dass wir aus genannten Gründen dem Wunsch nach einer Kostenerstattung nicht nachkommen.
Bundesnetzagentur klärt: Der Fall ist eindeutig
Da wir diesen Fall in dieser Art noch nicht kannten, wandten wir uns an die Bundesnetzagentur und baten um eine Stellungnahme dazu, welche Rechtsauffassung in diesem Fall gilt. Ein Sprecher der Bundesnetzagentur schrieb uns:
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Meine Nachfrage hat Folgendes ergeben:
Aus Sicht der Bundesnetzagentur kommt es bei der Verbraucherschutzregelung des Paragraphen 60 Telekommunikationsgesetz nicht darauf an, ob ein Anbieter "rein theoretisch" seine bisherige Leistung auch am neuen Wohnsitz anbieten kann, sondern darauf, ob er diese am neuen Wohnsitz tatsächlich weiterhin anbieten kann und somit den Vertrag erfüllen kann. Ist dies der Fall, so ist auf der Grundlage des vom Verbraucher erteilten Umzugsauftrags der Tag der Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz mit dem Verbraucher ausdrücklich zu vereinbaren. Kann der Anbieter dies nicht, weil er dafür den durch einen anderen Anbieter weiterhin belegten Anschluss benötigt, ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
Paragraph (§) 60 Telekommunikationsgesetz verschafft den Verbrauchern eine Sonderkündigungsmöglichkeit ausschließlich für die Situation, dass der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten kann. Ansonsten gilt auch für Verbraucher der Grundsatz, dass Verträge bis zum Vertragsende einzuhalten sind.
Dies werden wir nun nochmals an o2 weiterleiten und o2 darum bitten, dem Auszahlungswunsch der Kundin nachzukommen.
Quelle; teltarif
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In den vergangenen Jahren hat sich die Rechtslage für Verbraucher bei der Telekommunikation deutlich verbessert: Es muss zum Beispiel niemand mehr seinen DSL- oder Kabel-Internet-Vertrag bis zum Ende der 24-monatigen Laufzeit bezahlen, wenn er in ein Gebiet umzieht, in dem der bisherige Provider gar keinen Anschluss liefern kann.
Um die finanziellen Folgen für die Provider immerhin etwas abzumildern, wurde schon vor Jahren der Passus eingefügt, dass der Kunde in diesem Fall immerhin noch drei Monats-Grundgebühren an den Provider bezahlen muss, um dann endgültig aus dem Vertrag entlassen zu werden. Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde diese gesetzliche "Abschiedsgebühr" auf maximal eine Monats-Grundgebühr abgesenkt.
Kürzlich erfuhr teltarif.de von einem Sonderfall, bei dem es zum Streit zwischen o2 und einer Kundin gekommen war. Gegenüber teltarif.de hat die Bundesnetzagentur aber nun klar gemacht, wer hier im Recht ist.
o2-Kundin zieht in Wohnung mit bestehendem Anschluss um
Mitte Juli schrieb uns die teltarif.de-Leserin:
Ich bitte Sie um Hilfe bei folgendem Problem. Ich hatte einen DSL-Vertrag mit o2 und bin am 15.12.2020 in eine Wohnung zur Untermiete eingezogen, wo bereits ein DSL-Vertrag besteht. Ich habe von meinem Sonderkündigungsrecht wegen Umzug Gebrauch [gemacht] und schriftlich bei o2 gekündigt. Diese Kündigung wurde nicht akzeptiert mit der Begründung, ich könne das DSL mitnehmen. Was aber nicht korrekt ist, da die Leitung ja schon belegt ist. Telefonisch habe ich mehrmals mit sehr netten Mitarbeitern das weitere Vorgehen besprochen, und auf deren Bitte habe ich meinen Untermietvertrag, die Anmeldebescheinigung und den bereits bestehenden Vodafone-DSL-Vertrag des Hauptmieters an o2 zugesendet. Daraufhin wurde mir ohne Vorankündigung ein Betrag von ca. 300 Euro abgebucht (über Lastschriftverfahren). Ich erhielt einen Brief, dass das Sonderkündigungsrecht in meinem Fall nicht greift und ich jetzt vorzeitig den Vertrag gekündigt habe (aber anscheinend mit Vorauszahlung).
Ich sehe nicht ein, einen Betrag zu zahlen, der meiner Meinung nicht rechtmäßig ist. Seit 1,5 Jahren renne ich meinem Geld hinterher und bitte um sofortige Rückzahlung des ohne Vorankündigung abgebuchten Betrags. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir behilflich sein könnten.
Wir wandten uns in der Sache an o2 und verwiesen hierbei nochmals explizit auf den § 60 des Telekommunikationsgesetzes, erhielten von dort aber eine gleichlautende Antwort wie die Kundin. Ein Unternehmenssprecher schrieb uns:
Danke für die Zusendung des Anliegens von Frau [...]. Unser Kundenservice stand bereits in Kontakt mit ihr und hat den Sachverhalt und die eindeutige Rechtslage dazu schriftlich erläutert.
Sie schrieben: "Im Rahmen der damaligen Rechtslage hätte o2 maximal drei Grundgebühren bei Umzug in eine nicht versorgbare Wohnung abrechnen dürfen, aber nicht den Restbetrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit." Das ist in diesem Fall nicht korrekt, denn auch an der neuen Anschrift liegt o2-seitig dieselbe DSL-Verfügbarkeit wie in ihrer alten Wohnung vor. Die Restlaufzeit wurde daher rechtmäßig berechnet.
Wir bitten um Verständnis, dass wir aus genannten Gründen dem Wunsch nach einer Kostenerstattung nicht nachkommen.
Bundesnetzagentur klärt: Der Fall ist eindeutig
Da wir diesen Fall in dieser Art noch nicht kannten, wandten wir uns an die Bundesnetzagentur und baten um eine Stellungnahme dazu, welche Rechtsauffassung in diesem Fall gilt. Ein Sprecher der Bundesnetzagentur schrieb uns:
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Meine Nachfrage hat Folgendes ergeben:
Aus Sicht der Bundesnetzagentur kommt es bei der Verbraucherschutzregelung des Paragraphen 60 Telekommunikationsgesetz nicht darauf an, ob ein Anbieter "rein theoretisch" seine bisherige Leistung auch am neuen Wohnsitz anbieten kann, sondern darauf, ob er diese am neuen Wohnsitz tatsächlich weiterhin anbieten kann und somit den Vertrag erfüllen kann. Ist dies der Fall, so ist auf der Grundlage des vom Verbraucher erteilten Umzugsauftrags der Tag der Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz mit dem Verbraucher ausdrücklich zu vereinbaren. Kann der Anbieter dies nicht, weil er dafür den durch einen anderen Anbieter weiterhin belegten Anschluss benötigt, ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
Paragraph (§) 60 Telekommunikationsgesetz verschafft den Verbrauchern eine Sonderkündigungsmöglichkeit ausschließlich für die Situation, dass der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten kann. Ansonsten gilt auch für Verbraucher der Grundsatz, dass Verträge bis zum Vertragsende einzuhalten sind.
Dies werden wir nun nochmals an o2 weiterleiten und o2 darum bitten, dem Auszahlungswunsch der Kundin nachzukommen.
Quelle; teltarif