Kabelfernsehen: BGH weist Anspruch von Kabel Deutschland gegen Öffentlich-Rechtliche Sender ab
Der Bundesgerichtshof hat heute Klagen des Kabelnetzbetreibers Kabel Deutschland gegen die Öffentlich-Rechtlichen Sender SWR und BR an die gerichtlichen Vorinstanzen zurück gewiesen. Kabel Deutschland hatte vor Gericht seine Auffassung durchsetzen wollen, dass die Sender zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags für die Einspeisung ihrer Programme in die Kabelnetze von Kabel Deutschland verpflichtet wären.
Der Bundesgerichtshof hat dies abgelehnt und in seinem heutigen Urteil entschieden, dass Kabel Deutschland kein Anspruch auf Fortsetzung des gekündigten Einspeisevertrages oder auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen zusteht.
Die konkrete Klage war gegen die Landesrundfunkanstalten SWR und BR gerichtet, in deren Bundesländern Kabel Deutschland Kabelnetze betreibt, sollte aber grundsätzlich den Anspruch klären, nachdem ARD und ZDF zum 31.12.2012 die bisherigen Verträge zur Einspeisung der analogen und digitalen Programme gekündigt hatten, für die zuvor jährlich 27 Millionen EUR gezahlt wurden. Die Öffentlich-Rechtlichen Sender begründeten die Kündigung der Verträge damit, dass es sich bei den Sender um „Must-carry-Programme“ handele, zu deren Einspeisung die Kabelnetzbetreiber aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags verpflichtet wären und verwiesen darauf, dass z.B. IPTV-Anbieter und kleinere Kabelnetzbetreiber auch keine Einspeisungsentgelte erhalten würden.
Die Klagen von Kabel Deutschland waren bereits in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Auch der BGH lehnt eine Kontrahierungspflicht ab. Die Öffentlich-Rechtlichen Sender seien gemäß ihrem Grundversorgungsauftrag dazu verpflichtet, die Programme den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung zu stellen und der Kabelnetzbetreiber dazu verpflichtet, diese Sender einzuspeisen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale würde sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen dagegen nicht ergeben. Die Richter sehen auch keine unzumutbare Belastung für den Kabelnetzbetreiber, da die Programmsignale, die zur Vermarktung der Kabelanschlussprodukte an Endkunden von erheblichem wirtschaftlichem Wert sind, von den Sendern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen jeweils aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese müssen jetzt unter anderem klären, ob eventuell eine verbotene Absprache der Rundfunkanstalter zur Beendigung des Vertrages vorgelegen habe, die die Kündigungen nichtig machen würde. Auch ohne Feststellung einer solchen Absprache sollen die Berufungsgerichte aber prüfen, zu welchen Bedingungen die Pflichteinspeisung und –übertragung der öffentlich-rechtlichen Programme über das Kabelnetz von Kabel Deutschland zu erfolgen habe. Ob die Öffentlich-Rechtlichen-Sender also weiterhin wirklich überhaupt nichts für die Kabeleinspeisung mehr zu zahlen haben, bleibt weiterhin offen und ist von den einfachen Gerichten zu klären.
In einer ersten Stellungnahme konnte der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland dem BGH-Urteil somit durchaus etwas Positives abgewinnen:
„Für Kabel Deutschland ist das Urteil des BGH ein positives Zwischenergebnis und wir begrüßen, dass die Oberlandesgerichte auf Basis des BGH-Urteils die Sache eingehend neu prüfen müssen. Wir warten die Urteilsgründe ab, um diese im Detail bewerten zu können.“ teilte Kabel Deutschland-Sprecher Marco Gassen mit.
Der Wortlaut der BGH-Entscheidung ist hier zu finden.
Quelle: areadvd
Der Bundesgerichtshof hat heute Klagen des Kabelnetzbetreibers Kabel Deutschland gegen die Öffentlich-Rechtlichen Sender SWR und BR an die gerichtlichen Vorinstanzen zurück gewiesen. Kabel Deutschland hatte vor Gericht seine Auffassung durchsetzen wollen, dass die Sender zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags für die Einspeisung ihrer Programme in die Kabelnetze von Kabel Deutschland verpflichtet wären.
Der Bundesgerichtshof hat dies abgelehnt und in seinem heutigen Urteil entschieden, dass Kabel Deutschland kein Anspruch auf Fortsetzung des gekündigten Einspeisevertrages oder auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen zusteht.
Die konkrete Klage war gegen die Landesrundfunkanstalten SWR und BR gerichtet, in deren Bundesländern Kabel Deutschland Kabelnetze betreibt, sollte aber grundsätzlich den Anspruch klären, nachdem ARD und ZDF zum 31.12.2012 die bisherigen Verträge zur Einspeisung der analogen und digitalen Programme gekündigt hatten, für die zuvor jährlich 27 Millionen EUR gezahlt wurden. Die Öffentlich-Rechtlichen Sender begründeten die Kündigung der Verträge damit, dass es sich bei den Sender um „Must-carry-Programme“ handele, zu deren Einspeisung die Kabelnetzbetreiber aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags verpflichtet wären und verwiesen darauf, dass z.B. IPTV-Anbieter und kleinere Kabelnetzbetreiber auch keine Einspeisungsentgelte erhalten würden.
Die Klagen von Kabel Deutschland waren bereits in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Auch der BGH lehnt eine Kontrahierungspflicht ab. Die Öffentlich-Rechtlichen Sender seien gemäß ihrem Grundversorgungsauftrag dazu verpflichtet, die Programme den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung zu stellen und der Kabelnetzbetreiber dazu verpflichtet, diese Sender einzuspeisen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale würde sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen dagegen nicht ergeben. Die Richter sehen auch keine unzumutbare Belastung für den Kabelnetzbetreiber, da die Programmsignale, die zur Vermarktung der Kabelanschlussprodukte an Endkunden von erheblichem wirtschaftlichem Wert sind, von den Sendern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen jeweils aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese müssen jetzt unter anderem klären, ob eventuell eine verbotene Absprache der Rundfunkanstalter zur Beendigung des Vertrages vorgelegen habe, die die Kündigungen nichtig machen würde. Auch ohne Feststellung einer solchen Absprache sollen die Berufungsgerichte aber prüfen, zu welchen Bedingungen die Pflichteinspeisung und –übertragung der öffentlich-rechtlichen Programme über das Kabelnetz von Kabel Deutschland zu erfolgen habe. Ob die Öffentlich-Rechtlichen-Sender also weiterhin wirklich überhaupt nichts für die Kabeleinspeisung mehr zu zahlen haben, bleibt weiterhin offen und ist von den einfachen Gerichten zu klären.
In einer ersten Stellungnahme konnte der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland dem BGH-Urteil somit durchaus etwas Positives abgewinnen:
„Für Kabel Deutschland ist das Urteil des BGH ein positives Zwischenergebnis und wir begrüßen, dass die Oberlandesgerichte auf Basis des BGH-Urteils die Sache eingehend neu prüfen müssen. Wir warten die Urteilsgründe ab, um diese im Detail bewerten zu können.“ teilte Kabel Deutschland-Sprecher Marco Gassen mit.
Der Wortlaut der BGH-Entscheidung ist hier zu finden.
Quelle: areadvd