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Handy - Navigation Urteil Nutzungsausfall: Kein Ausgleich für defektes Smartphone

Smartphones können schnell kaputt gehen. Lässt sich das Gerät dann nicht mehr benutzen, kann man sich Ersatz beschaffen - das allerdings in der Regel auf eigene Kosten.

Ein defektes Display am Handy ist ärgerlich. Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall rechtfertigt ein solcher Mangel aber nicht ohne weiteres. Das entschied das Landgericht Hagen (Az.: 7 S 70/16), wie die "Neue juristische Wochenschrift" (Ausgabe 24/2017) berichtet. Ein solcher Anspruch wäre nur denkbar, wenn der Betroffene auf die ständige Verfügbarkeit des Mobiltelefons zur "eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung" angewiesen wäre.

Entschädigung für rund 570 Euro gefordert
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und dabei auch ein Mobiltelefon gekauft. Kurze Zeit nach dem Kauf brachte sie es mit einem defekten Display wieder in den Laden. Der Inhaber verweigerte aber die Reparatur, weil er der Ansicht wer, der Schaden an dem Gerät sei auf grobe Behandlung zurückzuführen. Die Kundin hingegen forderte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von rund 570 Euro.

Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab: Zum einen sei nicht endgültig geklärt, ob der Schaden schon beim Kauf des Mobiltelefons vorgelegen habe. Zum anderen gelten für eine Nutzungsentschädigung hohe Hürden. Der Frau stand zum einen ein Ersatztelefon zur Verfügung, und zum anderen konnte sie andere Informationsquellen nutzen. Smartphones seien zwar allgegenwärtig. Sie seien aber kein elementarer Bestandteil der Lebensführung.

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Quelle; onlinekosten
 

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Interessant wäre doch gewesen, welches Gerät die Kundin denn hatte. Bei der xperia Reihe ist es ja beispielsweise wirklich so, dass das Display ohne Vorankündigung von alleine bricht. Sony repariert diese inzwischen aus Kulanz.
 
"Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte bei dem beklagten Inhaber eines Handy-Shops in Ennepetal im Mai 2014 ein neues Smartphone der Marke Sony, Typ Xperia Z2 zu einem Kaufpreis von 79 Euro erworben. Die Klägerin hatte zudem einen durch den Beklagten vermittelten Mobilfunkvertrag abgeschlossen."
QUelle: Smartphonebesitzer steht bei Nutzungsausfall wegen Defekt keine Ausfallentschädigung zu

soviel dazu...

Sony: Risse im Glas von Xperia-Z-Smartphones kratzen am Image des Herstellers

Die Klägerin hatte Recht. Deutsche Gerichte mal wieder...... ..... ....
 
Gericht sieht mobiles Internet nicht als lebenswichtig an
Mobiles Internet am Smartphone ist nicht entscheidend für die Lebensführung. Wegen eines kaputten Smartphones gibt es deshalb keine Nutzungsentschädigung, entschied das Landgericht Hagen.

Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines kaputten Smartphones wird nicht ohne Weiteres gewährt. Das entschied das Landgericht Hagen (Aktenzeichen: 7 S 70/16), wie die Neue Juristische Wochenschrift berichtet. Ein solcher Anspruch wäre nur denkbar, wenn der Betroffene auf die ständige Verfügbarkeit des Mobiltelefons zur "eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung" angewiesen wäre.

Entschädigung in Höhe von 570 Euro gefordert
Die Klägerin hatte bei dem Inhaber eines Handyshops im Mai 2014 ein neues Smartphone der Marke Sony, Typ Xperia Z2, für 79 Euro erworben und einen durch den Shopbetreiber vermittelten Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Im September 2014 fiel die Touch-Funktion des Smartphones aus.

Eine Reparatur lehnte der Betreiber ab, weil der Schaden an dem Mobiltelefon auf grobe Behandlung zurückzuführen sei, so dass kein Garantiefall vorliege. Die Kundin forderte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von rund 570 Euro.

Das Gericht wies die Klage ab: Für eine Nutzungsentschädigung seien hohe Voraussetzungen zu erfüllen. Der Ausfall der Nutzung des mobilen Internets mit einem Smartphone wirke sich derzeit nicht typischerweise signifikant auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus.

Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Allgegenwärtigkeit von Smartphones. Es blieben Möglichkeiten "der Nutzbarkeit eines Internetanschlusses oder der Nutzung anderer Informationsquellen".

Über den Ausfall der Nutzung eines Smartphones sei in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden. Das Urteil stammt bereits vom 9. Februar 2017. Das Urteil war zu der Zeit noch nicht rechtskräftig.

Quelle; golem
 
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