Bereits Januar 2014 wurde bekannt, dass das Landgericht Berlin die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Valve abgewiesen hatte. Jetzt wurde der Urteilstext veröffentlicht.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Valve als Betreiber der Plattform Steam geklagt. Der Grund: Valve untersagt laut AGB die Übertragung und somit den Weiterverkauf eines Steam-Accounts an eine andere Person. Das verhindere auch, dass sich digital erworbene Spiele verkaufen lassen. Denn Prinzipiell könnte für jedes Spiel ein Account angemeldet werden. Dieses Verbot sei aber ein erheblicher Nachteil für die Steam-Kunden, so der VZBV.
Argumentiert hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband damit, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz unterlaufen würde. Dieser Grundsatz besagt, dass der Inhaber eines Urheberrechts sich dann nicht mehr auf das Urheberrecht berufen könne, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis in den Verkauf gebracht wurde. Sprich: Kaufe ich ein Buch, das dem Urheberrecht unterliegt, dann darf ich dieses Buch beliebig weiterverkaufen und der Urheber des Buches kann mir diesen Weiterverkauf nicht verbieten.
Diesem Einwand ist das Landgericht Berlin aber nicht gefolgt, genauso wenig wie damals der BGH. Der Weiterverkauf von Steam-Accounts darf auch weiterhin untersagt werden, weil Steam mehr als nur eine Vertriebsplattform ist. Denn Steam bietet zu den Spielen auch verschiedene Dienstleistungen an, etwa Multiplayer, Voicechat, Sammelkarten und einen Cloud-Speicherdienst.
Somit kann auch das UsedSoft-Urteil nichts an der Tatsache ändern, dass der Weiterverkauf verboten werden darf. Denn von dem UsedSoft-Urteil sind “Zusatzleistungen wie Wartung und Support” ausdrücklich ausgeschlossen.
Noch ist das Urteil aber nichts rechtskräftig.
Quelle: steamgamer
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Valve als Betreiber der Plattform Steam geklagt. Der Grund: Valve untersagt laut AGB die Übertragung und somit den Weiterverkauf eines Steam-Accounts an eine andere Person. Das verhindere auch, dass sich digital erworbene Spiele verkaufen lassen. Denn Prinzipiell könnte für jedes Spiel ein Account angemeldet werden. Dieses Verbot sei aber ein erheblicher Nachteil für die Steam-Kunden, so der VZBV.
Argumentiert hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband damit, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz unterlaufen würde. Dieser Grundsatz besagt, dass der Inhaber eines Urheberrechts sich dann nicht mehr auf das Urheberrecht berufen könne, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis in den Verkauf gebracht wurde. Sprich: Kaufe ich ein Buch, das dem Urheberrecht unterliegt, dann darf ich dieses Buch beliebig weiterverkaufen und der Urheber des Buches kann mir diesen Weiterverkauf nicht verbieten.
Diesem Einwand ist das Landgericht Berlin aber nicht gefolgt, genauso wenig wie damals der BGH. Der Weiterverkauf von Steam-Accounts darf auch weiterhin untersagt werden, weil Steam mehr als nur eine Vertriebsplattform ist. Denn Steam bietet zu den Spielen auch verschiedene Dienstleistungen an, etwa Multiplayer, Voicechat, Sammelkarten und einen Cloud-Speicherdienst.
Somit kann auch das UsedSoft-Urteil nichts an der Tatsache ändern, dass der Weiterverkauf verboten werden darf. Denn von dem UsedSoft-Urteil sind “Zusatzleistungen wie Wartung und Support” ausdrücklich ausgeschlossen.
Noch ist das Urteil aber nichts rechtskräftig.
Quelle: steamgamer