Wer auch immer hierzulande den Messenger WhatsApp verwendet, handelt nach Einschätzung eines Gerichtes im Grunde gesetzeswidrig und muss damit rechnen, von seinen Kontakten zumindest kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Durch die Funktionsweise von WhatsApp lässt sich das Problem nur durch Nichtnutzung des Dienstes beseitigen.
Der Knackpunkt liegt darin, dass WhatsApp die Telefonnummern als Nutzerkennungen verwendet. Um gleich nach der Installation des Messengers dafür zu sorgen, dass alle möglichen Kontakte auch über die App erreichbar sind, erfolgte kurzerhand ein Abgleich mit dem gespeicherten Telefonbuch. Das bedeutet aber letztlich auch, dass die Kontaktinformationen von Freunden, die WhatsApp selbst nicht verwenden, an das Unternehmen übermittelt werden.
Und das ist schlicht ein Verstoß gegen das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht. Wer also nicht über eine schriftliche Bestätigung aller Kontakte im eigenen elektronischen Telefonbuch verfügt, dass diese einer Übermittlung ihrer Daten zustimmen, handelt allein durch die Installation und die Anmeldung bei WhatsApp rechtswidrig und muss mit der Gefahr leben, dass Kontakte mit einer kostenpflichtigen Abmahnung dafür sorgen wollen, dass der Rechtsbruch abgestellt wird.
Bei Minderjährigen haften die Eltern
Im Falle einer Nutzung des Dienstes durch Personen unter 18 Jahre tragen die Eltern jeweils die Verantwortung. Das geht aus dem Urteilstext des Amtsgerichts Bad Hersfeld hervor. In diesem wurde im Rahmen eines größeren Sorgerechtsstreits entschieden, welche Pflichten auf die Mutter zukommen, wenn sie ihrem 11-jährigen Sohn ein Smartphone überlässt.
Demnach müssen Eltern - da sie letztlich ja die Verantwortung tragen - sich selbst auch das Wissen aneignen, um die Nutzung der Geräte durch ihre Kinder einschätzen und diesen Regeln vorgeben zu können. Weiterhin urteilte das Gericht, dass es nicht dem Kindeswohl diene, wenn das Smartphone jederzeit zur freien Verwendung stehe.
In den üblichen Schlafenszeiten für dieses Alter sollte das Gerät beispielsweise nicht zugänglich sein. Hier ließ der Richter auch die Begründung nicht gelten, dass das Mobiltelefon dem Sohn als Wecker diene - denn es sei kein unverhältnismäßiger Aufwand, einen herkömmlichen Wecker zu kaufen.
Quelle; winfuture
Der Knackpunkt liegt darin, dass WhatsApp die Telefonnummern als Nutzerkennungen verwendet. Um gleich nach der Installation des Messengers dafür zu sorgen, dass alle möglichen Kontakte auch über die App erreichbar sind, erfolgte kurzerhand ein Abgleich mit dem gespeicherten Telefonbuch. Das bedeutet aber letztlich auch, dass die Kontaktinformationen von Freunden, die WhatsApp selbst nicht verwenden, an das Unternehmen übermittelt werden.
Und das ist schlicht ein Verstoß gegen das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht. Wer also nicht über eine schriftliche Bestätigung aller Kontakte im eigenen elektronischen Telefonbuch verfügt, dass diese einer Übermittlung ihrer Daten zustimmen, handelt allein durch die Installation und die Anmeldung bei WhatsApp rechtswidrig und muss mit der Gefahr leben, dass Kontakte mit einer kostenpflichtigen Abmahnung dafür sorgen wollen, dass der Rechtsbruch abgestellt wird.
Bei Minderjährigen haften die Eltern
Im Falle einer Nutzung des Dienstes durch Personen unter 18 Jahre tragen die Eltern jeweils die Verantwortung. Das geht aus dem Urteilstext des Amtsgerichts Bad Hersfeld hervor. In diesem wurde im Rahmen eines größeren Sorgerechtsstreits entschieden, welche Pflichten auf die Mutter zukommen, wenn sie ihrem 11-jährigen Sohn ein Smartphone überlässt.
Demnach müssen Eltern - da sie letztlich ja die Verantwortung tragen - sich selbst auch das Wissen aneignen, um die Nutzung der Geräte durch ihre Kinder einschätzen und diesen Regeln vorgeben zu können. Weiterhin urteilte das Gericht, dass es nicht dem Kindeswohl diene, wenn das Smartphone jederzeit zur freien Verwendung stehe.
In den üblichen Schlafenszeiten für dieses Alter sollte das Gerät beispielsweise nicht zugänglich sein. Hier ließ der Richter auch die Begründung nicht gelten, dass das Mobiltelefon dem Sohn als Wecker diene - denn es sei kein unverhältnismäßiger Aufwand, einen herkömmlichen Wecker zu kaufen.
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