TV Pirat
Elite Lord
31.10.2012
Was zu beachten ist, wenn der Antrag auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) das erste Mal gestellt wird
Zu beachten ist, dass Hartz IV Erstanträge immer auf den Ersten des laufenden Monats zurückwirken. In Einzelfällen (Anrechnung von Einkommen, Erbschaft usw.) kann es ratsam sein, mit der Antragstellung noch zu warten, mindestens zum nächsten Ersten. Zur Klärung z.B. der Wohn- und Vermögenssituation kann ein Vorlauf von bis zu einem Jahr angebracht sein.
Der erste Antrag auf Hartz IV
Der (Erst-) Antrag bedarf keinerlei Form und kann auch mündlich und auch von einer anderen Person gestellt werden (z.B. bei Krankenhausaufenthalt vom dortigen Sozialen Dienst). Von dem Augenblick an muss Hartz IV gezahlt werden. Es sollte eine Eingangsbestätigung verlangt werden oder zumindest ein Ausdruck aus dem „Kundenverwaltungsprogramm“ verbis. Darauf besteht ein Rechtsanspruch (Akteneinsicht, auch in die elektronische Akte, und Kopie daraus). Fax mit „qualifiziertem Faxbericht“ oder geeignete Zeugen (möglichst mehrere Personen, tunlichst keine Verwandten) mag auch genügen. Immer Kopien für die eigenen Unterlagen behalten! In der Folge muss natürlich die eigene Identität nachgewiesen werden und auch die Hartz IV-Berechtigung und die Bedürftigkeit. Dem dienen u.a. folgende Formulare: Link ist nicht mehr aktiv.(z.T. mit Ausfüllhilfe und Hinweisen):
Wichtig ist natürlich an erster Stelle der „Hauptantrag“, aber ggf. auch etliche weitere zutreffende Formulare. Diese Formulare sollten zunächst zur Probe ausgefüllt werden. Damit ist eine Beratungsstelle aufzusuchen, damit mögliche Ursachen für Missverständnisse vorab beseitigt werden können.
Fachliche Hinweise und Handlungsempfehlungen
Link ist nicht mehr aktiv. und Link ist nicht mehr aktiv. der BA (HEGA) sind verbindlich für alle Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft durch Arbeitsagentur und Kommune (ARGEn). 108 Kommunen führen die Hartz IV-Verwaltung in alleiniger Trägerschaft durch. Für sie sind die Fachliche Hinweise und HEGAs nicht verbindlich Dadurch verringert sich hier die Rechtssicherheit, die Härten werden womöglich noch härter umgesetzt. Im Umfeld gehören dazu: Essen, Mülheim, Hamm, Solingen, Wuppertal und der Ennepe-Ruhr-Kreis. Eine Liste findet sich hier und die (unverbindliche) Wissensdatenbank der BALink ist nicht mehr aktiv..
Das sind alles in allem inzwischen mehrere tausend Seiten. Ein normales Verwaltungsstudium reicht hierfür nicht aus. Dem Vernehmen nach soll die Renteneintrittsgrenze für Jobcenter-Mitarbeitende demnächst auf 70 angehoben werden, damit das alles noch vor Eintritt in die Rente zu schaffen ist. Bis dahin ist eine hohe Fehlerquote angesagt.
Hilfe durch Foren und unabhängige Seiten
In die Diskussionsforen besteht in der Regel freie Einsichtnahme. Nach Angabe eines Nicknamens können auch anonym Fragen gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass keinerlei persönliche Informationen übermittelt werden und die Fragen eher allgemein gestellt werden. Diese Foren werden ständig von der BA „abgegrast“. Auch einzelne Jobcenter-Mitarbeitende haben sich ein Hobby daraus gemacht.
Die aktuellen Mietobergrenzen
Bochum verfügt zum Beipsiel nicht über ein sog. „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung von Mietobergrenzen, unterhalb derer alle Berechtigte überhaupt eine Wohnung finden können. Darum wäre entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Tabelle des Wohngeldgesetzes anzuwenden zuzüglich eines „Sicherheitsaufschlags“ von 10 % (sagt das LSG Essen). Für eineN Single wären das in Bochum 363,--- Euro „netto kalt“ zuzüglich der „kalten Betriebskosten“ (ohne Streit bis zu ca. 197,-- Euro mtl.), die Heizkosten (wie Abschlag und Abrechnung) und die Warmwasserkosten.
Regelbedarfe ab 2013
Ab der ersten Januar 2013 wird der Regelsatz „angehoben“. Hinzu kommen die Wohnkosten (wie oben) und ggf. Mehrbedarfe (alleinerziehend, behindert ...).
Regelbedarfsstufe 1 (ALG II Eckregelsatz Alleinstehender):
382 Euro gleich plus acht Euro
Regelbedarfsstufe 2 (Partner in einer Bedarfsgemeinschaft):
345 Euro gleich plus acht Euro
Regelbedarfsstufe 3 (Volljährige 18 - 24 jährige in einer Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung des SGB II – Trägers Ausgezogene):
306 Euro, plus sieben Euro
Regelbedarfsstufe 4 (Kinder und Jugendliche zwischen 14- und 17 Jahre in einer Bedarfsgemeinschaft): 289 Euro, plus zwei Euro
Regelbedarfsstufe 5 (Sozialgeld für Kinder Sozialgeld für Kinder von 6 bis 13 Jahren): 255 Euro, plus vier Euro
Regelbedarfsstufe 6 (Sozialgeld für Kinder unter 6 Jahre):
224 Euro, plus fünf Euro.
Wäre der Regelsatz von 2005 zumindest an die Inflation seither angepasst worden (beachten: zu rechnen wie „Zins von Zinseszins“!), so müsste der Regelsatz längst in Richtung 500 Euro liegen. Der Regelsatz war aber schon 2005 nicht existenzsichernd und muss daher noch viel höher liegen. Aber, so wird gerne gesagt, anderswo gibt es so etwas gar nicht. Nicht nur anderswo gibt es allerdings auch Sklaverei. Und fehlende Demokratie. Ist das eine „Entschuldigung“? (mit Dank an Norbert Hermann, Sozialberatung Bochum)
Quelle: gegen-hartz
Was zu beachten ist, wenn der Antrag auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) das erste Mal gestellt wird
Zu beachten ist, dass Hartz IV Erstanträge immer auf den Ersten des laufenden Monats zurückwirken. In Einzelfällen (Anrechnung von Einkommen, Erbschaft usw.) kann es ratsam sein, mit der Antragstellung noch zu warten, mindestens zum nächsten Ersten. Zur Klärung z.B. der Wohn- und Vermögenssituation kann ein Vorlauf von bis zu einem Jahr angebracht sein.
Der erste Antrag auf Hartz IV
Der (Erst-) Antrag bedarf keinerlei Form und kann auch mündlich und auch von einer anderen Person gestellt werden (z.B. bei Krankenhausaufenthalt vom dortigen Sozialen Dienst). Von dem Augenblick an muss Hartz IV gezahlt werden. Es sollte eine Eingangsbestätigung verlangt werden oder zumindest ein Ausdruck aus dem „Kundenverwaltungsprogramm“ verbis. Darauf besteht ein Rechtsanspruch (Akteneinsicht, auch in die elektronische Akte, und Kopie daraus). Fax mit „qualifiziertem Faxbericht“ oder geeignete Zeugen (möglichst mehrere Personen, tunlichst keine Verwandten) mag auch genügen. Immer Kopien für die eigenen Unterlagen behalten! In der Folge muss natürlich die eigene Identität nachgewiesen werden und auch die Hartz IV-Berechtigung und die Bedürftigkeit. Dem dienen u.a. folgende Formulare: Link ist nicht mehr aktiv.(z.T. mit Ausfüllhilfe und Hinweisen):
Wichtig ist natürlich an erster Stelle der „Hauptantrag“, aber ggf. auch etliche weitere zutreffende Formulare. Diese Formulare sollten zunächst zur Probe ausgefüllt werden. Damit ist eine Beratungsstelle aufzusuchen, damit mögliche Ursachen für Missverständnisse vorab beseitigt werden können.
Fachliche Hinweise und Handlungsempfehlungen
Link ist nicht mehr aktiv. und Link ist nicht mehr aktiv. der BA (HEGA) sind verbindlich für alle Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft durch Arbeitsagentur und Kommune (ARGEn). 108 Kommunen führen die Hartz IV-Verwaltung in alleiniger Trägerschaft durch. Für sie sind die Fachliche Hinweise und HEGAs nicht verbindlich Dadurch verringert sich hier die Rechtssicherheit, die Härten werden womöglich noch härter umgesetzt. Im Umfeld gehören dazu: Essen, Mülheim, Hamm, Solingen, Wuppertal und der Ennepe-Ruhr-Kreis. Eine Liste findet sich hier und die (unverbindliche) Wissensdatenbank der BALink ist nicht mehr aktiv..
Das sind alles in allem inzwischen mehrere tausend Seiten. Ein normales Verwaltungsstudium reicht hierfür nicht aus. Dem Vernehmen nach soll die Renteneintrittsgrenze für Jobcenter-Mitarbeitende demnächst auf 70 angehoben werden, damit das alles noch vor Eintritt in die Rente zu schaffen ist. Bis dahin ist eine hohe Fehlerquote angesagt.
Hilfe durch Foren und unabhängige Seiten
In die Diskussionsforen besteht in der Regel freie Einsichtnahme. Nach Angabe eines Nicknamens können auch anonym Fragen gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass keinerlei persönliche Informationen übermittelt werden und die Fragen eher allgemein gestellt werden. Diese Foren werden ständig von der BA „abgegrast“. Auch einzelne Jobcenter-Mitarbeitende haben sich ein Hobby daraus gemacht.
Die aktuellen Mietobergrenzen
Bochum verfügt zum Beipsiel nicht über ein sog. „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung von Mietobergrenzen, unterhalb derer alle Berechtigte überhaupt eine Wohnung finden können. Darum wäre entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Tabelle des Wohngeldgesetzes anzuwenden zuzüglich eines „Sicherheitsaufschlags“ von 10 % (sagt das LSG Essen). Für eineN Single wären das in Bochum 363,--- Euro „netto kalt“ zuzüglich der „kalten Betriebskosten“ (ohne Streit bis zu ca. 197,-- Euro mtl.), die Heizkosten (wie Abschlag und Abrechnung) und die Warmwasserkosten.
Regelbedarfe ab 2013
Ab der ersten Januar 2013 wird der Regelsatz „angehoben“. Hinzu kommen die Wohnkosten (wie oben) und ggf. Mehrbedarfe (alleinerziehend, behindert ...).
Regelbedarfsstufe 1 (ALG II Eckregelsatz Alleinstehender):
382 Euro gleich plus acht Euro
Regelbedarfsstufe 2 (Partner in einer Bedarfsgemeinschaft):
345 Euro gleich plus acht Euro
Regelbedarfsstufe 3 (Volljährige 18 - 24 jährige in einer Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung des SGB II – Trägers Ausgezogene):
306 Euro, plus sieben Euro
Regelbedarfsstufe 4 (Kinder und Jugendliche zwischen 14- und 17 Jahre in einer Bedarfsgemeinschaft): 289 Euro, plus zwei Euro
Regelbedarfsstufe 5 (Sozialgeld für Kinder Sozialgeld für Kinder von 6 bis 13 Jahren): 255 Euro, plus vier Euro
Regelbedarfsstufe 6 (Sozialgeld für Kinder unter 6 Jahre):
224 Euro, plus fünf Euro.
Wäre der Regelsatz von 2005 zumindest an die Inflation seither angepasst worden (beachten: zu rechnen wie „Zins von Zinseszins“!), so müsste der Regelsatz längst in Richtung 500 Euro liegen. Der Regelsatz war aber schon 2005 nicht existenzsichernd und muss daher noch viel höher liegen. Aber, so wird gerne gesagt, anderswo gibt es so etwas gar nicht. Nicht nur anderswo gibt es allerdings auch Sklaverei. Und fehlende Demokratie. Ist das eine „Entschuldigung“? (mit Dank an Norbert Hermann, Sozialberatung Bochum)
Quelle: gegen-hartz