@navajo2
Nochmals: Man kann Sky heute neu buchen ohne Leihgerät. In den AGB steht nirgendwo, dass man ein Leihgerät nutzen muss. Die von mir zitierten nagelneuen AGB würden frühestens 2018 für alle gelten, nicht jetzt.
Mein PR HD 1000 ist ein sky-zertifizierter Receiver aus 2009. Der wurde zugelassen. Der enthält aber keine illegale Software zur Umgehung von Watermarking oder Jugendschutz, aber der kann doch keine Wasserzeichen in das Signal einblenden.
Können das die aktuellen Sky-Leihreceiver von Pace und Humax?? Dann könnten die Streamanbieter immer noch auf Kabel-Deutschland-Sendesignale ausweichen, diese Karten sind ja nicht gepairt. Also noch sehe ich keine Erklärung, wie nun bei mir ein Wasserzeichen in das Sendesignal kommen soll. Vielleicht dafür einen extra Thread, wenn jemand mehr weiß...
@umax1980
Gute Frage. In der Schweiz wurden die AGB 2015 geändert und ein Sky-Leihgerät (Modul oder Leihreceiver) für jeden neuen Vertrag zur Bedingung gemacht.
Warum man dies in den deutschen AGB nicht für SAT-Empfangsweg ebenso einfügt, verstehe ich nicht. Man will wohl nicht offen eingestehen, dass also die AGB in 2014 nicht ausreichend waren, weil dann die damals betroffenen Kunden nachträglich den Zwangsumtausch anfechten könnten. Außerdem geht man nicht transparent mit den Kunden um, weil man die Kunden erst mal in den Vertrag neu verlängern will, ohne ihn mit Leihgerätezwang abzuschrecken. Später wird dann das Signal manipuliert und der Kunde zum Leihgerät gezwungen.
Problem ist auch, dass hunderttausende Kunden ihre Verträge nicht kündigen (als Vollzahler) und daher weiterhin Alt-Vertrag mit alten AGB (oder ohne AGB) haben. Daher nutzt eine AGB-Änderung nichts zum Aufzwingen von Leihgeräten. Hier müsste Sky selbst die Verträge zum Laufzeitende kündigen. Aber wer will hunderttausende Vollzahler verlieren oder riskieren, dass die mit Leihgerät nicht mehr verlängern und sowieso froh sind auzusteigen? Oder zum Rabatt-Kunden mutieren?
Alles schwierig, aber vernünftige neue AGB wären eigentlich notwendig.
Und auch das Zusenden von neuen AGB im laufenden Vertrag (wie 12/2014), was nach § 10 der AGB theoretisch zulässig ist, wenn der Kunde nicht widerspricht, nutzt nix, denn 1.) widersprechen tausende Kunden der Änderung und 2.) darf solche laufende Änderung nicht wesentliche Vertrags-Änderungen zum Nachteil des Kunden verursachen.